Update: Das Impressum der Praxishomepage

Jede Praxishomepage muss ein Impressum haben, das leicht zugänglich ist und die gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Bis zum 14.5.2024 regelte § 5 des Telemediengesetzes (TMG) einen Großteil der notwendigen Angaben. 

Am 14.5.2024 ist das sogenannte Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) an die Stelle des TMG getreten. Seither regelt § 5 DDG die Pflichtangaben für das Impressum der Praxishomepage. Inhaltlich gleicht § 5 DDG weitgehend dem alten § 5 TMG. 

Die aktuelle gesetzliche Änderung bietet allerdings den Anlass, das eigene Impressum einmal zu überprüfen, denn bei unrichtigen oder fehlenden Angaben können Abmahnungen von Wettbewerbern die Folge sein. Auf vielen Homepages findet sich zu redaktionellen Inhalten außerdem noch der Hinweis auf § 55 des alten Rundfunkstaatsvertrags. Den gibt es nicht mehr. Das maßgebliche Regelwerk ist heutzutage § 18 des Medienstaatsvertrags.

Deshalb sollten alle Inhaber von Praxishomepages (in der Terminologie des DDG: „Diensteanbieter“) sich zumindest die folgenden Fragen stellen:

1) Enthält mein/unser Impressum alle notwendigen Pflichtangaben gemäß § 5 DDG?

§ 5 DDG verlangt folgende Angaben:

  • Namen und die Anschrift, unter der ein Diensteanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit Diensteanbietern ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das Diensteanbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • für Ärztinnen und Ärzte besonders wichtig: Angaben über
    • die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
    • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,
  • in Fällen, in denen Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
  • bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten (z. Bsp. Youtube-Kanäle) die Angabe
    • des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
    • der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

2) Bei redaktionellen Inhalten auf der Praxishomepage: Enthält mein/unser Impressum alle Angaben gemäß § 18 Medienstaatsvertrag?

  • Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten,
  • Angabe eines Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift

Fazit: Wer schon vorher alles richtig gemacht hat, sollte nun etwaige Verweise auf das TMG (und ggf. auf den alten Rundfunkstaatsvertrag [RStV]) aus dem Impressum entfernen. 

Das gilt auch für etwaige Hinweise auf die Verantwortlichkeit nach dem alten TMG. Welche Hinweise insoweit notwendig sind, hängt vom Einzelfall ab. 

Es ist jedenfalls nicht notwendig, auf den neuen § 5 DDG oder auf § 18 MStV zu verweisen, sofern alle erforderlichen Angaben im Impressum enthalten sind.

RA Harald Wostry

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