Liebe Kolleginnen und Kollegen,
viele von uns / Ihnen haben bezüglich der Bestellung von Softasept im Rahmen des Sprechstundenbedarfes Regresse erhalten. Dies wurde damit begründet, dass Ethanol-haltige Mittel (i.e. Softasept) in der SSB- Verordnung nicht explizit aufgeführt wurden, was sich interessanterweise mittlerweile geändert hat…
Das von mir daraufhin initiierte Widerspruchsverfahren, durchgeführt von unserem Justitiar RA Wostry von der Kanzlei Ratajczak und Partner (mit meiner Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung) fand nun sein Ende.
Das Sozialgericht ließ durchblicken, dass man rechtlich gezwungen sei, sich an den Wortlaut der Sprechstundenbedarfsvereinbarung zu halten, auch wenn es völlig unverständlich sei, weshalb vor dem fraglichen Zeitraum und nach dem fraglichen Zeitraum die Verordnung von Softasept N farblos Regress-frei möglich war, bzw. ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei an dem Wortlaut festzuhalten.
Die Ärzte hätten sich regelmäßig vor der Verordnung zu informieren. Auch der Hinweis, man hätte deutlicher darauf hinweisen müssen, sei wenig erfolgversprechend…
Ich werde nun darauf verzichten eine weitergehende Klage einzureichen.
Den Schluss daraus mag jeder für sich selbst ziehen.
Für den Vorstand
Ihr/Euer
Thomas Kramm