Angabe der nach Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen und nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen Die nach Absatz 4 Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. Die Angaben nach Absatz 4 Nrn. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn die Ärztin/der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
Siehe Berufsordnung § 27 Berufliche Kommunikation.
Qualifikationen / Leistungsangebote
Ambulante Operationen Akupunktur Chirotherapie Endoprothetik Kinderorthopädie Naturheilkunde Osteologie Prävention Rehabilitation Rheumatologie Sportmedizin Schmerztherapie Wirbelsäulenerkrankungen
Besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben
Darüber hinaus ist die Angabe von maximal drei weiteren Praxisschwerpunkten möglich, die als „Besondere Leistungsangebote nach eigenen Angaben“ gekennzeichnet werden und folgende Bedingungen erfüllen müssen: Zur Ankündigung dieser Angaben ist berechtigt, wer diese Leistung/en seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfange erbringt und dies auf Verlangen der Ärztekammer nachweisen kann.
Siehe Berufsordnung § 27 Berufliche Kommunikation.
Organisatorische Hinweise
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